Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

der Firma Edelmann Gleitlagertechnik GmbH.

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  • 1. Lieferungen und Leistungen der Firma Edelmann Gleitlagertechnik GmbH (im Nachfolgenden auch verkürzt Edelmann genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ausschließlich gegenüber gewerblichen Kunden bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Danach ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Bedingungen des gewerblichen Kunden bzw. des Käufers (nachfolgend allgemein als Kunde bezeichnet) werden nicht anerkannt, es sei denn, Edelmann hat diesen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von Edelmann gelten auch dann ohne Einschränkungen, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Edelmann diesen AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  • 2. Sofern im Rahmen dieser AGB Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, kommt diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zu, es gelten somit die gesetzlichen Vorschriften, auch wenn diesbezüglich keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist, in dem Rahmen, in denen sie nicht durch diese AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.

  • 3. Die AGB gelten für den Verkauf und/oder die Lieferung der von Edelmann vertriebenen Ware und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Dienstleistungen. Unerheblich bleibt diesbezüglich, ob die Ware selbst von Edelmann hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige, zukünftige Verträge, ohne dass Edelmann erneut auf diese im Einzelfall hinweisen müsste.

  • 4. Im Einzelfall vereinbarte Individualabreden mit den Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Geltungsvorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Erklärung maßgebend.

  • 5. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen der Kunden im Rahmen des geschlossenen Vertrages (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Geltendmachung einer Minderung) bedürfen der Schriftform. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

  • 6. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.

II. Vertragsangebot und Vertragsabschluss

  • 1. An eine unbestimmte Anzahl an Kunden gerichtete Angebote von Edelmann erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Davon umfasst sind auch dem Kunden zur Verfügung gestellte Kataloge, technischen Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen.

  • 2. Mit Bestellung der gewünschten Waren und Leistungen erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an seinen Auftrag zur Lieferung gebunden. Der Vertragsschluss zur Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung kommt dadurch zustande, dass Edelmann den Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Auftrages durch den Kunden schriftlich bestätigt, bzw. gegenzeichnet oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die vierwöchige Frist beginnt am Tag nach der Abgabe der Angebotserklärung in Textform durch den Kunden. Eine Zugangsbestätigung der Bestellung durch Edelmann stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Der Umfang der Leistungen ergibt sich sodann ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.

  • 3. Alle angebotenen Produkte und Waren sind entsprechend dem Stand der Technik bzw. der Industrie gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.

  • 4. Mündliche Aussagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform - das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.

  • 5. Edelmann behält sich an allen im Zusammenhang mit dem Kunden geschlossenen Vertrag überlassenen Unterlagen Eigentums- und/oder Urheberrechte vor. Davon umfasst sind z.B. sämtliche Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen (einschließlich deren Nachprüfungen), sowie sonstige Unterlagen. Diese dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtdurchführung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben. Von dieser Rückgabepflicht umfasst ist auch der Fall, dass Edelmann den Auftrag des Kunden nicht innerhalb der Frist von Ziff. 2 annimmt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 1. Soweit im Einzelfall keine den Formerfordernissen dieser AGB entsprechende abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Edelmann dargestellten Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist in allen genannten Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung enthalten. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss ändern, ist Edelmann berechtigt, die Mehrwertsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen anzupassen.

  • 2. Die Kosten der Verpackung und des Versandes werden vom Kunden getragen und gesondert berechnet. Ebenso trägt der Kunde die Kosten der Transportversicherung. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen.

  • 3. Im Falle der Verwendung von wiederverwendbaren Transportkisten, -boxen oder Vergleichbarem (Transportmaterial) durch Edelmann wird dem Kunden das Recht eingeräumt dieses Transportmaterial innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Ware an Edelmann zurückzuschicken. Im Gegenzug wird Edelmann den Wert des Transportmaterials dem Kunden wieder gutschreiben, es sei denn, das Transportmaterial weist nicht nur unerhebliche Beschädigungen auf.

  • 4. Sollte Edelmann auf Wunsch des Kunden Kosten für Reisen, Installationen, Einarbeitung, Schulungen oder organisatorische Maßnahmen aufwenden, so werden diese zu den jeweils gültigen Bedingungen und Stundensätze von Edelmann dem Kunden in Rechnung gestellt.

  • 5. Im Einzelfall kann eine den Formerfordernissen dieser AGB genügende Vereinbarung einer Transportkostenpauschale getroffen werden.

  • 6. Edelmann behält sich vor, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die sechs Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorzunehmen, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Der Kunde ist berechtigt, diesen zu widersprechen. Im Falle eines solchen Widerspruches ist Edelmann zum Rücktritt berechtigt.

  • 7. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu entrichten. Liegt eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor, behält sich Edelmann das Recht vor, einen Auftrag ganz oder teilweise nur gegen eine Vorauszahlung durchzuführen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die 14-tägige Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang auf dem Konto von Edelmann verstreicht. Ab Verzugseintritt gilt der jeweils geltende gesetzliche Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hiermit ausdrücklich vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten wird der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB.

  • 8. Falls Edelmann auf Wunsch des Kunden Sonderanfertigungen liefert, ist der Kunde abweichend von Ziff. 6 zur anteiligen Vorauszahlung verpflichtet. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt ein Drittel des Lieferpreises. Edelmann behält sich vor, eine Lieferung erst vorzunehmen, wenn der Kunde der Vorauszahlungspflicht nachgekommen ist.

IV. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte

  • 1. Wird der Anspruch von Edelmann auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund einer erheblich unsicher erscheinenden Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet - insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens - ist Edelmann abweichend zur obigen Vorleistungspflicht berechtigt, seine Leistung zu verweigern, soweit und sofern der Kunde seine Leistungsfähigkeit nicht gesondert nachweist und sich der Kunde nicht zum Zug-um-Zug-Austausch der Leistungen in Textform bereit erklärt. Weist der Kunde innerhalb angemessener Frist seine Zahlungsfähigkeit nicht nach und erklärt sich nicht mit dem Zug-um-Zug-Austausch bereit, ist Edelmann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  • 2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferungsmodalitäten

  • 1. Die voraussichtliche Lieferfrist wird von Edelmann bei Annahme der Bestellung angegeben. Sollte Edelmann diese angegebene Lieferfrist nicht einhalten können, informiert Edelmann den Kunden unverzüglich hierüber und teilt eine neue Lieferfrist mit. Soweit eine Lieferung aus Gründen, die Edelmann nicht zu vertreten hat, innerhalb dieser neu mitgeteilten Lieferfrist auch nicht durchführbar sein sollte, behält sich Edelmann das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein seitens des Kunden bereits gezahlter Kaufpreis wird von Edelmann unverzüglich zurückerstattet.

  • 2. Voraussetzung für den Beginn einer Lieferfrist ist, dass der Kunde seinerseits alle Angaben und Unterlagen technischer Natur, die zur Herstellung und Lieferung der Ware erforderlich sind, rechtzeitig Edelmann hat zukommen lassen. Bei einer durch den Kunden zu verantwortenden Verzögerung verlängert sich die Lieferfrist so lange, bis der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

  • 3. Ein Lieferverzug von Edelmann liegt erst vor, wenn der Kunde Edelmann eine Mahnung in Schriftform zukommen hat lassen.

  • 4. Als Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung gilt der Geschäftssitz von Edelmann.

  • 5. Auf Wunsch des Kunden erfolgen Lieferungen transportversichert ab Werk, Lager oder Standort. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wird. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald Edelmann die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Für den Fall, dass der Transport durch eigenes Personal von Edelmann erfolgt, werden die Ansprüche des Kunden gegen Edelmann insoweit beschränkt, wie diese dem Kunden gegenüber einem transportdurchführenden Dritten zustehen würden.

  • 6. Sollte sich der Kunde seinerseits in Annahmeverzug befinden, behält sich Edelmann vor, einen Anspruch auf Zahlung des dadurch entstehenden Mehraufwandes einschließlich etwaiger Lagerkosten geltend zu machen. Ein Annahmeverzug des Kunden liegt vor, wenn der Kunde nach der Anzeige der Bereitstellung der Lieferware diese nicht innerhalb von 14 Tagen abnimmt oder der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Versandanschrift mitteilt. Die gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzug bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus ist Edelmann in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

VI. Unberechtigte Rücksendungen des Kunden

  • 1. Erfolgt seitens des Kunden eine Rücksendung der Ware, ohne dass hierfür ein rechtlicher Grund (z.B. Mängel, wirksamer Rücktritt) vorliegt, so erfolgt die Annahme dieser Rücksendung durch Edelmann ausschließlich unter dem Vorbehalt einer späteren Ablehnung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.

  • 2. Diesbezüglich wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Regelungen über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bereits von Gesetzes wegen im Geschäftskundenbereich keine Anwendung finden.

  • 3. Edelmann behält sich jedoch vor, im Falle einer Rücksendung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware (sofortige Rücksendung) bei Kunden, mit denen Edelmann eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält, die Ware im Einzelfall auf Kulanz zurückzunehmen. Für den Fall, dass Edelmann sich entscheidet, die Ware zurückzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, 20 % des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware als pauschalierten Rücknahme- und Wiedereinlagerungsaufwand zu zahlen. Sollte der tatsächliche Rücknahme- und Wiedereinlagerungsaufwand deutlich höher liegen, ist Edelmann berechtigt, dem Kunden diesen Aufwand in Rechnung zu stellen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Edelmann behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gegenwärtigen Forderungen aus dem jeweiligen Lieferungsvertrag vor. Ferner behält sich Edelmann das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller weiteren Forderungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

  • 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Sobald ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist Edelmann hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ferner ist Edelmann schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Zugriff Dritter, insbesondere durch Pfändung, hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren droht. Soweit im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage im Sinne von § 771 ZPO oder deren außergerichtlichen Vorbereitung Kosten anfallen, deren Begleichung sich dieser Dritte wirtschaftlich nicht in der Lage versieht, haftet der Kunde Edelmann für den dadurch entstandenen Schaden.

  • 3. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern oder zu verarbeiten.

  • 4. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde die durch diesen Weiterverkauf entstehenden Forderungen an Edelmann ab, diese Abtretung nimmt Edelmann hiermit bereits zu diesem Zeitpunkt an.

  • 5. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Waren von Edelmann gilt Edelmann als Hersteller und Eigentümer an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. Ein durch diesen Vorgang etwaig entstehendes Eigentumsrecht Dritter bleibt von dieser Regelung unberührt, Edelmann erwirbt jedoch dann Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der von Edelmann in Rechnung gestellten und in dem Erzeugnis enthaltenen Waren zu dem Marktwert der Erzeugnisse. Für das entstandene Erzeugnis und deren etwaigen Weiterverkauf gilt die Ziff. 4. entsprechend. Ferner gilt der Inhalt von Ziff. 7 sinngemäß bereits im Zeitpunkt des Weiterverkaufes, wenn der Wert der dadurch entstehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von Edelmann übersteigt.

  • 6. Hiermit ermächtigt Edelmann den Kunden zur Einziehung der an Edelmann abgetretenen Forderungen. Edelmann behält sich jedoch vor, die Einziehungsermächtigung, die Weiterveräußerungsbefugnis und die Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen, wenn die Durchsetzung der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Rechte gefährdet ist.

  • 7. Falls der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Edelmann um mehr als 10 % übersteigen sollte, gibt Edelmann die übersteigenden Sicherungen von Edelmann frei.

  • 8. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, solange ein Eigentumsvorbehalt seitens Edelmann gegeben ist, die Waren von Edelmann pfleglich und sorgsam zu behandeln. Davon ist auch umfasst, die Waren auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern dies aufgrund der Hochwertigkeit der Ware angebracht ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage von Edelmann, einen entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

VIII. Gewährleistungsansprüche des Kunden

  • 1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchung- und Anzeigepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss dieser Edelmann gegenüber unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Versäumt der Kunde, die Ware ordnungsgemäß zu untersuchen und/oder den Mangel dieser Vorschrift entsprechend schriftlich anzuzeigen, ist eine Haftung von Edelmann für den nicht, den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigten Mangel unter Anwendung der gesetzlichen Ausschlussvorschriften ausgeschlossen. Eine Mangelanzeige ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen, wenn der Kunde die Anzeige des Mangels nicht innerhalb von 21 Tagen ab seiner Feststellung gegenüber Edelmann vornimmt.

  • 2. Im Falle einer Lieferung von mangelhafter Ware steht Edelmann abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ein Wahlrecht zu, ob eine Nachbesserung durch Beseitigung des Mangels an der jeweiligen Ware oder eine Nachlieferung durch Lieferung einer mangelfreien Ware erfolgen soll, es sei denn, die von Edelmann gewählte Art der Nacherfüllung ist im Einzelfall dem Kunden gegenüber unzumutbar. Wählt Edelmann die Nachbesserung als Art der Nacherfüllung, ist der Kunde verpflichtet, die mangelbehaftete Ware zur Prüfung und Durchführung der Nachbesserung herauszugeben. Die von Edelmann zu erbringende Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau einer mangelfreien Ware oder ähnliche vergleichbare Leistungen, wie z. B. die Durchführung einer Deinstallation oder Installation. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten bleiben von dieser Regelung unberührt. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens seitens des Kunden ist Edelmann berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden erstattet zu bekommen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt.

  • 3. Werden entgegen der Herstellervorgaben Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder nicht geeignete Reinigungs- sowie Pflegemittel verwendet, sind die Gewährleistungsrechte des Kunden hinsichtlich eines dadurch entstandenen Mangels ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis darüber, dass der Mangel nicht auf diesem unsachgemäßen Verhalten beruht.

  • 4. Die Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte handelt.

IX. Verjährung

  • 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- oder Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung der Ware.

  • 2. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, wenn ein solcher Anspruch auf einem Mangel der Ware beruht, es sei denn, es handelt sich hierbei um einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Schaden wurde von Edelmann oder Erfüllungsgehilfen von Edelmann grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Haftungsbeschränkung

  • 1. Edelmann haftet grundsätzlich auf Schadenersatz lediglich bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • 2. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet Edelmann vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Die Haftung von Edelmann ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert. Ein vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden ist jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen, wenn er im Einzelfall den Betrag von 1 Million Euro übersteigt.

  • 3. Die sich aus der Ziff. 1 und der Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Edelmann nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis im Interesse von Edelmann tätig werden.

  • 4. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware von Edelmann übernommen wurde, finden diese Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Dasselbe gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Rechtswahl und Gerichtsstand

  • 1. Für die zwischen Edelmann und dem Kunden geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.

  • 2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Edelmann. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Edelmann ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen Edelmann und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Edelmann, soweit die Voraussetzungen von § 38 ZPO vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

  • 3. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die ausschließlichen Gerichtsstände.

XII. Salvatorische Klausel

  • 1. Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt oder, falls eine solche nicht in Betracht kommt, die entsprechende gesetzliche Regelung. Gleiches gilt, wenn diese AGB eine Lücke enthalten, die die Vertragsparteien bei deren Kenntnis geregelt hätten.

  • 2. Sofern und soweit eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam oder nicht durchführbar ist, wird diese Bestimmung als von den übrigen Bestimmungen abtrennbar angesehen und berührt die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht.

Stand: 18. April 2026