Allgemeine Geschäftsbedingungen:

AGB

der Firma Edelmann Gleitlagertechnik Vertriebsgesellschaft mbH.

I. Allgemeines

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend Mündliche Vereinbarungen erfolgen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

II. Angebot

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und an ande1en Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferung

Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Fall unseres schriftlichen Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen immer schriftlich bestätigt werden.

IV. Preise, Zahlung

  • 1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu.

  • 2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist eine Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig . Ein Skonto wird nur bei besonderer Vereinbarung gewährt.

  • 3. Zurückbehaltung und Aufrechnung ist nur mit nichtbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen statthaft.

  • 4 Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss, können wir eine Erhöhung der vereinbarten Preise um 3 % verlangen.

  • 5 Im Fall des Verzugs des Kunden können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

  • 6. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so können wir, unbeschadet der gesetzlichen Regelung, nach unserer Wahl den Liefergegenstand zurücknehmen und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Lieferpreises verlangen..

V. Lieferzeit

  • 1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der von unseren Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben

  • 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  • 3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse auf Fertigstellung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

  • 4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, so werden wir ab Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnen Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

  • 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden. insbesondere Zahlung, voraus

VI. Gefahrübergang und Annahme

  • 1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben. Wir schließen auf unsere Kosten eine übliche Transportversicherung ab.

  • 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.

  • 3. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • 1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

  • 2. Unser Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Sollten Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte erfolgen, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

  • 3. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung und Fristsetzung zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:

  • 1. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung ein gewährleistungspflichtiger Manget auf, werden wir nach unserem Ermessen nachbessern oder Ersatz liefern.
    Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ersatzansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

  • 2. Zur Vornahme aller nach unserem Ermessen zur Mangelbeseitigung notwendig erscheinenden Tätigkeiten oder Lieferung muß uns ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben werden; ansonsten sind wir von Mängelhaftung befreit.

  • 3. Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. .

  • 4. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen. vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

IX. Recht des Kunden

  • 1. Liegt auf unserer Seite Leistungsverzug vor, kann unser Kunde eine Nachfrist von mindestens der ursprünglichen Lieferfrist setzen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Ist die Frist abgelaufen, ohne dass wir geliefert haben, ist unser Kunde zum Rücktritt berechtigt.

  • 2. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche unseres Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten.

X. Gerichtsstand

  • 1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn unser Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Plochingen als Gerichtsstand vereinbart.

  • 2. Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung tritt eine andere Bestimmung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand: 01. Juli 2020